Dokument und Nachweis

Schulungsplan

Der Schulungsplan legt fest, welche Beschäftigten in einem festgelegten Zeitraum welche Qualifikation erwerben oder auffrischen, mit Termin, Form und Nachweis.

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Unterweisung einer kleinen Gruppe im Betrieb

Der Schulungsplan legt fest, wer im kommenden Zeitraum welche Qualifikation erwirbt oder auffrischt, mit Termin, Form und Nachweisart. Er ist kein Wunschzettel der Personalentwicklung, sondern die Antwort auf zwei Fragen: Wo fehlt Kompetenz, und welche Unterweisung ist ohnehin fällig?

Drei Quellen speisen den Plan

Lücken aus der Kompetenzmatrix. Jede Tätigkeit, deren Soll nicht erreicht ist, erzeugt eine Zeile.

Wiederkehrende Pflichten. Diese Termine stehen fest und lassen sich früh planen.

Anlassbezogene Themen. Eine neue Anlage, ein neues Prüfverfahren, eine Normrevision, eine Auditfeststellung, eine Reklamation mit Ursache im Umgang mit dem Verfahren. Diese dritte Quelle wird beim Aufstellen des Plans regelmäßig vergessen. Deshalb gehört in jeden Jahresplan freie Kapazität. Ein Plan ohne freie Zeilen ist im März falsch.

Die wiederkehrenden Pflichten

Im Arbeitsschutz verlangt das Arbeitsschutzgesetz eine Unterweisung bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei Einführung neuer Arbeitsmittel und bei neuer Technologie. Die DGUV Vorschrift 1 fordert zusätzlich eine Wiederholung in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich. Dazu kommen bereichsabhängige Themen: Gefahrstoffe, Flurförderzeuge, Erste Hilfe, Brandschutzhelfer.

Bei einem Managementsystem nach ISO 27001 kommt die Sensibilisierung zur Informationssicherheit hinzu, bei ISO 45001 die Beteiligung der Beschäftigten an sicherheitsrelevanten Themen. Diese Pflichten stammen nicht aus dem Qualitätsmanagement, gehören aber in dieselbe Terminübersicht, sonst führen Sie mehrere Pläne nebeneinander.

Was in die Tabelle gehört

SpalteZweck
Themakonkret, nicht „Qualitätsschulung“
ZielgruppeRolle oder Bereich, nicht Namensliste
Anlass oder GrundlageLücke, Rechtspflicht, Feststellung, neue Anlage
Termin oder IntervallDatum oder Fälligkeit
FormUnterweisung, externe Schulung, Einweisung an der Anlage
NachweisListe, Bescheinigung, Freigabe, Verständnisabfrage
Verantwortlichwer organisiert, wer weist ein
Wirksamkeitwann und wie geprüft

Die Fristfalle bei Neueintritten

Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, nicht beim nächsten Sammeltermin. Wer alle Unterweisungen auf einen jährlichen Termin im November legt und im Februar jemanden einstellt, hat eine Lücke von neun Monaten. Im Audit wird das gefunden, weil Auditoren die Personalliste mit den Teilnehmerlisten abgleichen und dabei gezielt nach dem jüngsten Eintritt suchen. Die Lösung ist unspektakulär: Der Ersttermin hängt am Eintrittsdatum, die Wiederholung am Jahresrhythmus.

Externe Schulungen brauchen eine Nachbereitung

Ein extern besuchtes Seminar erzeugt einen Nachweis für eine Person. Für die Organisation ist der Nutzen erst da, wenn das Gelernte ankommt: als kurze Weitergabe im Team, als geänderte Arbeitsunterlage, als Anpassung eines Prüfschritts. Diese Nachbereitung gehört als eigene Zeile in den Plan, mit Termin. Ohne sie bezahlen Sie eine Qualifizierung, die mit der Person das Unternehmen verlässt.

Woran es scheitert

Die Wirksamkeit wird nie geprüft. Der Plan endet mit der Durchführung. Dabei verlangt die Norm die Bewertung der ergriffenen Maßnahme, und genau diese Spalte fehlt in den meisten Plänen.

Vertretungen bleiben außen vor. Geschult wird, wer die Tätigkeit üblicherweise macht. Wer sie im Urlaubsfall übernimmt, steht auf keiner Liste. Der Ausfall trifft dann genau die Woche, in der es niemand merken soll.

Häufige Fragen

Muss der Schulungsplan ein Jahresplan sein?

Nein. Ein Jahresplan ist verbreitet, weil sich wiederkehrende Unterweisungen gut über zwölf Monate verteilen lassen. Er muss aber unterjährig ergänzbar sein. Ein Plan, der im Januar fertig ist und danach nicht mehr angefasst wird, bildet neue Anlagen, neue Rechtspflichten und Feststellungen aus Audits nicht ab.

Reicht eine Teilnehmerliste als Nachweis?

Für den Beleg, dass eine Unterweisung stattgefunden hat, ja. Für den Kompetenznachweis nicht. ISO 9001 verlangt, die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen zu bewerten. Bei einer Sicherheitsunterweisung genügt oft eine kurze Verständnisabfrage, bei einer Qualifizierung an einer Anlage eine dokumentierte Freigabe durch den Einweisenden.

Gehören gesetzliche Unterweisungen in denselben Plan wie QM-Schulungen?

Es spricht viel dafür. Wer zwei Pläne führt, hat zwei Terminlisten, zwei Verantwortliche und regelmäßig eine, die niemand pflegt. Ein gemeinsamer Plan mit einer Spalte für die Grundlage der Pflicht ist übersichtlicher und macht bei kombinierten Audits die Nachweisführung einfacher.

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