Praxis

Korrekturmaßnahmen schreiben — Aufbau und Formulierung

Die meisten Maßnahmenblätter enthalten nur die Sofortmaßnahme. Genau daran erkennt ein Auditor, dass die Feststellung im nächsten Jahr wiederkommt.

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Maßnahmen und Ursachen an einer Pinnwand gesammelt

Eine brauchbare Korrekturmaßnahme besteht aus vier Teilen: Sofortmaßnahme, Ursache, Maßnahme gegen die Ursache, Wirksamkeitsnachweis. Die meisten Maßnahmenblätter enthalten nur den ersten und einen Satz, der wie der dritte aussieht.

Das ist keine Formalie. Ein Auditor liest an dieser Struktur ab, ob dieselbe Feststellung im nächsten Jahr wiederkommt — und wenn ja, wird sie dann als Wiederholung bewertet.

Korrektur und Korrekturmaßnahme sind nicht dasselbe

Das ist die häufigste Verwechslung in diesem Thema, und sie steckt schon im Sprachgebrauch: „Wir haben das korrigiert“ meint fast immer die Korrektur.

Die Korrektur beseitigt den Fehler. Die falsch etikettierte Charge wird umetikettiert, der fehlende Prüfeintrag wird ergänzt, die falsch versandte Lieferung wird zurückgeholt. Sie ist sofort nötig und sagt über das System nichts aus.

Die Korrekturmaßnahme beseitigt die Ursache, damit derselbe Fehler nicht wieder auftritt. Sie setzt eine Ursachenanalyse voraus und wirkt in der Regel auf den Prozess, nicht auf den Einzelfall.

Wer nur die Korrektur dokumentiert, hat die Anforderung zur Behandlung von Nichtkonformitäten formal nicht erfüllt — unabhängig davon, wie sorgfältig die Korrektur war.

Der Aufbau in vier Feldern

FeldInhaltPrüffrage
SachverhaltWas wurde festgestellt, wo, wann, wie erkanntIst der Fall ohne Vorwissen verständlich?
SofortmaßnahmeWas wurde getan, um den Schaden zu begrenzenIst der Zustand jetzt sicher?
UrsacheWarum konnte es passieren, warum wurde es nicht bemerktLässt sich daraus eine Maßnahme ableiten?
MaßnahmeWas wird geändert, durch wen, bis wannWirkt sie auf den Prozess oder nur auf die Person?
WirksamkeitsprüfungKriterium, Stichprobe, Termin nach der UmsetzungLiegt der Termin nach dem Umsetzungstermin?

Das dritte Feld hat zwei Fragen, und die zweite wird fast immer übersehen. Warum ist der Fehler entstanden — und warum ist er nicht vorher aufgefallen? Beide Ursachen brauchen eine Maßnahme. Ein Fehler, der auftritt und erst beim Kunden bemerkt wird, hat eine Entstehungs- und eine Entdeckungslücke.

Formulierungen, die durchfallen

FormulierungWarum sie nicht trägtWas stattdessen trägt
„Mitarbeiter wurde sensibilisiert.“keine prüfbare Änderung, keine Ursache„Die Prüfmaske gibt die Charge nicht mehr frei, solange das Prüfergebnis fehlt.“
„Schulung durchgeführt.“Maßnahme ohne belegte Wissenslücke„Die Arbeitsanweisung nennt jetzt den Grenzwert auf Seite 1; Erstanwendung wird vom Meister freigegeben.“
„Wird künftig beachtet.“Absichtserklärung, keine Maßnahme„Der Abgleich ist als Pflichtfeld im Wareneingang hinterlegt.“
„Prozess wurde angepasst.“nicht nachvollziehbar, was sich ändert„Verfahrensanweisung 04-02, Version 5: Freigabe erfolgt durch die Fertigungsleitung statt durch den Schichtführer.“
„Ursache: menschliches Versagen.“lässt keine Maßnahme zu außer Ermahnung„Ursache: Das Formblatt hat zwei ähnliche Felder, die regelmäßig verwechselt werden.“

Die letzte Zeile verdient eine eigene Bemerkung, weil sie die häufigste Ursachenangabe überhaupt ist. „Menschliches Versagen“ ist keine Ursache, sondern das Ende der Analyse. Aus ihr folgt keine Maßnahme, die man prüfen könnte — Aufmerksamkeit lässt sich nicht anordnen. Auditoren nehmen sie deshalb regelmäßig zum Anlass, tiefer nachzufragen.

Die Ursache finden, ohne sich zu verlieren

Die 5-Why-Methode ist dafür ausreichend, wenn sie ein Abbruchkriterium hat. Fragen Sie so lange „warum“, bis Sie bei etwas ankommen, das Sie tatsächlich ändern können — bei einem Ablauf, einer Vorgabe, einem Werkzeug, einer Zuständigkeit.

Zwei Abbruchpunkte sind untauglich. Der erste ist eine Person: „weil Herr K. es vergessen hat.“ Der zweite ist eine Größe außerhalb Ihres Einflusses: „weil der Markt hektisch ist.“ Beide beenden die Analyse, ohne einen Ansatzpunkt zu liefern.

Wenn mehrere Ursachen zusammenwirken, hilft ein Ishikawa-Diagramm, um sie zu sortieren, bevor Sie sich für die entscheiden, an der Sie ansetzen. Für strukturierte Fälle mit Kunden ist der 8D-Report das übliche Format; er verlangt dieselben Inhalte in acht Schritten.

Der Wirksamkeitsnachweis ist ein eigener Termin

Hier liegt der Fehler, den man ohne Fachkenntnis nicht sieht: In vielen Maßnahmenlisten stehen Umsetzungsdatum und Datum der Wirksamkeitsprüfung in derselben Zeile — und sie sind identisch.

Das ist logisch unmöglich. Wirksamkeit zeigt sich an Fällen, die nach der Umsetzung entstanden sind. Wer am selben Tag umsetzt und prüft, hat keine Fälle.

Ein tragfähiger Nachweis besteht aus drei Angaben:

  1. Kriterium, festgelegt vor der Prüfung: Was muss zutreffen, damit die Maßnahme als wirksam gilt.
  2. Stichprobe aus dem Zeitraum nach der Umsetzung, mit Umfang und Auswahl.
  3. Ergebnis mit Datum und prüfender Rolle, einschließlich der Fälle, die abgewichen sind.

Wählen Sie den Prüftermin so, dass bis dahin genug Fälle angefallen sind. Bei einem täglichen Ablauf sind das Wochen, bei einem monatlichen Vorgang mehrere Monate — und dann gehört die Maßnahme in die Wiedervorlage, nicht in die Ablage.

Wann keine Korrekturmaßnahme nötig ist

Nicht jede Abweichung braucht eine. Die Norm verlangt zu bewerten, ob Maßnahmen erforderlich sind, damit der Fehler nicht erneut auftritt — und diese Bewertung darf „nein“ ergeben.

Sinnvoll ist das bei einem einmaligen Vorfall ohne Folgen, bei einem Fehler aus einer Konstellation, die es nicht mehr gibt, oder bei einem Aufwand, der außer Verhältnis zum Risiko steht. Der spektakuläre Fehler ist selten; die meisten Abweichungen sind kleine Dinge.

Was Sie nicht weglassen dürfen, ist die dokumentierte Bewertung. Ein leeres Feld sieht im Audit aus wie eine vergessene Maßnahme. Eine Zeile — „einmaliger Vorfall, Ursache in der zwischenzeitlich abgelösten Anlage, keine weitere Maßnahme“ — beantwortet die Frage abschließend.

Der umgekehrte Fall ist genauso wichtig: Wenn dieselbe kleine Abweichung zum dritten Mal auftritt, ist sie kein Einzelfall mehr. Genau dafür lohnt eine einfache Auswertung der gemeldeten Fälle nach Art und Bereich. Eine Pareto-Analyse über ein Jahr zeigt in der Regel, dass wenige Ursachen den größten Teil der Meldungen erzeugen — und dass die Maßnahmen bisher auf die falschen gerichtet waren.

Der häufigste Fehler

Die Maßnahme richtet sich auf die Person, die den Fehler gemacht hat. Sensibilisiert, unterwiesen, ermahnt. Das ist schnell, es ist dokumentierbar, und es wirkt nicht.

Der Grund ist einfach: Wenn eine Person unter denselben Bedingungen wieder dieselbe Entscheidung träfe, ändert die Ermahnung nur, dass sie sich schlechter dabei fühlt. Wirksam sind Maßnahmen, die die Bedingungen ändern — ein Pflichtfeld, eine geänderte Reihenfolge, eine Poka-Yoke-Lösung, die den falschen Weg unmöglich macht.

Die Prüffrage vor dem Abgeben lautet deshalb: Würde die Maßnahme auch dann wirken, wenn morgen eine andere Person diese Tätigkeit übernimmt? Wenn nein, haben Sie eine Korrektur dokumentiert und keine Korrekturmaßnahme.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Korrektur und Korrekturmaßnahme?

Eine Korrektur beseitigt den festgestellten Fehler: Die falsche Ware wird zurückgeholt, der fehlende Eintrag ergänzt. Eine Korrekturmaßnahme beseitigt die Ursache, damit der Fehler nicht erneut auftritt. Die Norm verlangt beides, aber nur die Korrekturmaßnahme setzt eine Ursachenanalyse voraus — und genau die fehlt in den meisten Meldungen.

Ist eine Schulung eine zulässige Korrekturmaßnahme?

Nur wenn die Ursachenanalyse tatsächlich fehlendes Wissen ergeben hat. Wenn die Person wusste, wie es geht, und trotzdem anders gehandelt hat, liegt die Ursache woanders: fehlende Zeit, ein umständlicher Ablauf, ein widersprüchliches Ziel oder ein Werkzeug, das den falschen Weg leichter macht. Eine Schulung ändert daran nichts.

Wie belegt man die Wirksamkeit einer Maßnahme?

Durch eine Prüfung, die nach der Umsetzung stattfindet und ein vorher festgelegtes Kriterium anwendet — meist eine Stichprobe von Fällen aus dem Zeitraum nach der Umsetzung. Deshalb liegt das Datum der Wirksamkeitsprüfung immer nach dem Umsetzungsdatum. Sind beide identisch, kann die Prüfung nicht stattgefunden haben.

Muss jede Abweichung eine Korrekturmaßnahme auslösen?

Nein. Die Norm verlangt zu bewerten, ob Maßnahmen zur Beseitigung der Ursache erforderlich sind, damit der Fehler nicht erneut auftritt. Bei einem einmaligen Vorfall ohne Folgen kann diese Bewertung „nicht erforderlich“ ergeben. Die Bewertung selbst muss allerdings dokumentiert sein — sie wegzulassen ist der Fehler, nicht die Entscheidung.

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